Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) erlassen. Diese Änderung hört sich unspektakulär an, ist aber für Unternehmen sehr interessant. In unserem kurzen Artikel erfahren Sie, warum das so ist.
Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten jetzt angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind
Die geänderte De-minimis-Verordnung ist am 01.01.24 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.30.
Die Änderung ist eine echte Verbesserung für Unternehmen, weil es in Deutschland sehr viele De-minimis-Förderprogramme gibt. Ab dem 01.01.24 wächst das De-minimis-Budget auf einen Schlag um 100.000 EUR. Unternehmen können dann also max. 300.000 De-minimis-Förderung in drei Jahren erhalten.
Auch die zentrale Erfassung der gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem Jahr 2026 ist interessant für Unternehmen. Gerade größere Unternehmen mit mehreren Standorten haben gelegentlich Schwierigkeiten nachzuverfolgen, welche De-minimis-Beihilfen das Unternehmen insgesamt erhalten hat. Da wird das Register sicher eine Erleichterung sein.
Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung der EU.
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