Deep Dive zur Forschungszulage im Unternehmensverbund – Gestaltungsräume zwischen Auftragsforschung und eigenbetrieblichen Kosten
Wer ist anspruchsberechtigt? Diese Frage stellen sich Unternehmen selten, wenn externe Dritte für Entwicklungsleistungen beauftragt werden. Die Intuition führt zuverlässig zur richtigen Antwort: Das beauftragende Unternehmen als eigentlicher Kostenträger wäre grundsätzlich forschungszulagenberechtigt. Doch wie sieht es im Unternehmensverbund aus? Gelten hierbei die gleichen Grundsätze, oder gibt es abweichende Regelungen? Sowohl als auch! Doch ein Schritt nach dem anderen …
In internationalen Verbundunternehmen unterliegt Forschung und Entwicklung (FuE) eigenen Gesetzen. Standortentscheidungen für FuE folgen z. B. lokalen Kompetenzen, Kosten bei der Durchführung und den steuerlichen Rahmenbedingungen. Die Attraktivität des jeweiligen Kapitalmarktes ist ebenso bedeutend. Aber auch weniger harte Faktoren, wie die zentrale Steuerung strategischer FuE-Entscheidungen oder historische Governance-Strukturen, können ausschlaggebend sein. So kann es z. B. im Interesse einer deutschen Unternehmensgruppe sein, immaterielle Werte in Deutschland zu bündeln, um Wertschöpfung über Integrationsleistungen und Vermarktung in Deutschland zu generieren. Ein solches System lebt davon, dass FuE-Leistungen zur Generierung von immateriellen Gütern bei Verbundunternehmen im europäischen Ausland relativ günstig in Auftrag gegeben werden. Die Vergütung erfolgt in der Regel nach der Cost-Plus-Logik der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, also auf Basis der angefallenen Kosten zuzüglich eines fremdüblichen Aufschlages. In diesem Fall ist die deutsche Entität berechtigt, Forschungszulage zu beantragen. Aber warum verhält es sich unter Umständen anders, wenn ein deutsches statt europäisches Verbundunternehmen beauftragt wird?
Es ist bizarr, aber grundsätzlich möglich, von einem Verbundunternehmen beauftragt und bezahlt zu werden und dennoch die Personalkosten im FuE-Projekt als eigenbetriebliche Kosten im Antrag auf Forschungszulage zu erklären. Diese Möglichkeit wird durch eine abweichende Festlegung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben zur Gewährung der Forschungszulage geschaffen. Hiernach liegt eine Auftragsforschung zwischen Verbundunternehmen nur dann vor, wenn kumulativ alle folgenden Anforderungen erfüllt sind (Randnummer 65, im Folgenden Rn.):
Ist dies nicht der Fall, werden die im Projekt anfallenden Kosten als eigenbetrieblich aufgefasst, obwohl es eine faktische Intercompany-Verrechnung gibt! Für zwei nicht verbundene Unternehmen reichen allerdings die Indizien nach Rn. 49 in der Gesamtschau aus (allgemeine Kriterien für Auftragsforschung). An dieser Stelle ist aber wichtig zu betonen, dass sich aus einer lückenhaften Erfüllung dieser Kriterien keine Umkehrung der Förderlogik wie bei Verbundunternehmen ableitet.
Die praktische Relevanz lässt sich anhand eines vereinfachten Beispiels verdeutlichen. Die Berechnung kann mit dem Forschungszulagenrechner von PNO Innovation nachvollzogen werden:
Für den Unternehmensverbund insgesamt folgt damit eine erhebliche Differenz von 9.000 € Forschungszulage, obwohl sich am Ergebnis, dass ein Verbundunternehmen für das andere FuE-Leistungen ausgeführt hat, nichts ändert. Auch wenn diese Vorgehensweise absurd erscheint, ergibt sich diese klar aus der Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums und hat daher Bindungswirkung für die Finanzämter (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen).
Für einen deutschen Unternehmensverbund ist der Forschungszulagenanspruch daher – abhängig vom formalen Rahmen einer Auftragsforschung – grundsätzlich steuerbar. Eine Doppelförderung (gleichzeitige Förderung von Auftraggeber und -nehmer) ist aber in jedem Fall ausgeschlossen und würde durch die hohe fiskalische Kontrolldichte in Deutschland glücklicherweise auffallen.
In internationalen Konzernstrukturen kann jedoch eine unbeabsichtigte Mehrfachförderung entstehen, wenn deutsche und ausländische Gesellschaften dieselben FuE-Kosten unterschiedlich qualifizieren. Momentan würde eine solche Praxis den deutschen Behörden nicht auffallen, wäre aber auf jeden Fall ein Verstoß gegen das Beihilferecht bzw. § 7 FZulG, da es sich um die gleiche Kostenbasis handelt.
Um Kürzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden, muss steuerliche Förderung von FuE konsistent, dokumentiert und beihilferechtskonform ausgestaltet sein. Insbesondere in internationalen Unternehmensverbünden ist eine abgestimmte Betrachtung von Verrechnungspreislogik und Förderrecht unerlässlich. PNO Innovation unterstützt Verbundunternehmen mit einem grenzüberschreitenden Service dabei, Intercompany-Strukturen förderrechtlich konsistent einzuordnen und rechtssicher umzusetzen. Kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne!
Dr. Daniel Pawliczek Sector Lead Forschungszulage Kontakt aufnehmen
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Beurteilung konkreter Sachverhalte hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine verbindliche Einordnung ist eine individuelle steuerliche Beratung erforderlich.
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